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BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Art und Weise der Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die nach Abschluss des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 10.03.1970 - IV B 47.69
- BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 24.02.1972 - II C 4.70
Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten - Anrechnung anderen Arbeitseinkommens …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70
Mit Recht hat das Berufungsgericht den Verwaltungsrechtsweg bejaht (so schon BVerwGE 39, 338 [340 f.]).Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in BVerwG 39, 338 entschieden, daß eine Anrechnung von Arbeitseinkommen auf die laufenden Dienstbezüge gemäß § 37 Abs. 3 LBG während eines Disziplinarverfahrens unter der Geltung der Landesdisziplinarordnung (F. 1963) ausgeschlossen ist.
Der ausgezahlte Teil der Bezüge war gerade für die - wegen des in der Zeit der vorläufigen Dienstenthebung nicht geleisteten Dienstes eingeschränkte - Alimentation des Beamten bestimmt (vgl. BVerwGE 39, 338 [342 f.]).
Es bedarf hier ebensowenig wie in BVerwGE 39, 338 und 40, 33 einer Erörterung, ob diese Neuregelung des Disziplinarrechts mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
- BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - (gleichlautend in den Fassungen 1966 und 1967) auch anwendbar war, wenn unter der Geltung der Landesdisziplinarordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149) - LDO (F. 1963) - der Beamte während eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben war (§ 78 LDO [F. 1963]) und gemäß § 79 LDO (F. 1963) ein Teil der Dienstbezüge einbehalten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 LDO (F. 1963) nachzuzahlen war (ebenso BVerwGE 40, 33 ergänzend zu BVerwGE 21, 45).Das gilt auch für die in neuerer Zeit gegen ähnliche Anrechnungsregelungen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Weiß in ZBR 1972, 289 [297 ff.]; dazu BVerwGE 40, 33 [39 ff.]).
Dagegen ist in BVerwGE 40, 33 noch nicht entschieden die in der vorliegenden Sache vor allem streitige Frage, wie und in welcher Höhe die Anrechnung zu erfolgen hat, insbesondere ob in den Fällen, in denen das während der Dienstenthebung erzielte Arbeitseinkommen die für dieselbe Zeit nachzuzahlenden Bezüge übersteigt, auch auf die nicht für diese Zeit nachzuzahlenden Bezüge und ggf. sogar auf den dem Beamten ausgezahlten Teil der Dienstbezüge zurückzugreifen war, derart, daß der Beamte den ausgezahlten Betrag, sei es ganz, sei es - wie hier vom Beklagten geltend gemacht - zum Teil, zurückzahlen muß.
Es bedarf hier ebensowenig wie in BVerwGE 39, 338 und 40, 33 einer Erörterung, ob diese Neuregelung des Disziplinarrechts mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
- BVerwG, 13.02.1969 - II C 42.66
Rechtsgrundsatz der Vorteilsausgleichung im Beamtenrecht - Anrechnung erhaltener …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70
Steht somit auch in den Fällen, in denen das Arbeitseinkommen den einbehaltenen und nachzuzahlenden Teil der Dienstbezüge übersteigt, für die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens nur der nachzuzahlende Teil zur Verfügung, so ist nach den Grundsätzen, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für die Anrechnung sonstiger Einkünfte auf beamtenrechtliche Dienstbezüge entwickelt hat (BVerwGE 31, 253 [261 f.]) und die der erkennende Senat für zutreffend hält, das in der Zeit von 27. März 1961 bis zum 19. Juni 1965 vom Kläger erzielte Arbeitseinkommen den nachzuzahlenden Dienstbezügen für die entsprechenden Zeitabschnitte, das sind die Monate März 1961 bis Juni 1965, gegenüberzustellen und ist der etwaige Mehrbetrag des Arbeitseinkommens von der Anrechnung auszunehmen (BVerwGE 31, 253 [262]). - BVerwG, 31.03.1965 - VI C 116.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.06.1973 - VI C 19.70
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß § 37 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) - LBG - (gleichlautend in den Fassungen 1966 und 1967) auch anwendbar war, wenn unter der Geltung der Landesdisziplinarordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149) - LDO (F. 1963) - der Beamte während eines Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben war (§ 78 LDO [F. 1963]) und gemäß § 79 LDO (F. 1963) ein Teil der Dienstbezüge einbehalten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 LDO (F. 1963) nachzuzahlen war (ebenso BVerwGE 40, 33 ergänzend zu BVerwGE 21, 45).